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DIGITALBONUS BAYERN
Förderung "Digitalbonus Bayern" des Freistaats Bayern
Die Digitalisierung ist eine gewaltige Chance die kein Unternehmer verpassen sollte. Jedes Unternehmen egal wie klein oder groß, braucht eine digitale Strategie. Je höher der Digitalisierungsgrad im Unternehmen, desto größer sind die Chancen auf besseren Geschäftserfolg jetzt und in der Zukunft.
Mit dem Digitalbonus Bayern werden die kleinen und mittelständischen Unternehmen unterstützt. Im Mittelpunkt stehen digitale Produkte, Prozesse und Dienstleistungen sowie auch die IT-Sicherheit.
Der Digitalbonus Bayern ist einfach und effektiv.
Förderung und Realisierung aus einer Hand.
Wir beraten Sie kostenlos!
Sichern Sie sich jetzt noch den Digitalbonus Bayern mit bis zu 50.000 € Zuschuss vom Freistaat Bayern und führen Sie Ihr Unternehmen in die nächste Stufe der DIGITALISIERUNG!
Wichtige Antworten zur Förderung der Digitalisierung Bayern.
Pressemeldungen:
Gute Neuigkeiten von Herrn Aiwanger: "60 Millionen Euro pro Jahr für Digitalbonus" 07.10.2021
MÜNCHEN Das Bayerische Wirtschaftsministerium verlängert den Digitalbonus um weitere drei Jahre. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: "Die Fortführung des Digitalbonus ist eine sehr gute Nachricht für die ganze Wirtschaft. Bis Ende 2023 fördern wir die Digitalisierung von kleinen Betrieben mit jährlich 60 Millionen Euro. Jeder investierte Euro unterstützt dabei die digitale Transformation in Bayerns Unternehmen. Das macht sich bezahlt: Mit den bisher beantragten 190 Millionen Euro wurden Investitionen von fast 600 Millionen Euro angeschoben. 18.000 Anträge in vier Jahren zeigen, wie gut das Programm angenommen wird."
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Digitalbonus Standard:
Beim Digitalbonus Standard erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro.
Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen.
Eine Kombination des Digitalbonus Standard mit dem Digitalbonus Plus ist nicht möglich.
Digitalbonus Plus:
Beim Digitalbonus Plus erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt.
Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Plus nur einmal bekommen. Sie müssen sich also für einen der beiden Förderbereiche entscheiden.
Eine Kombination des Digitalbonus Plus mit dem Digitalbonus Standard ist nicht möglich.
Kriterien für den Digitalbonus Plus: Beim Digitalbonus Plus ist der Innovationsgehalt die maßgebliche Voraussetzung für eine Förderung.
Wichtig ist eine detaillierte Beschreibung des Innovationsgehalts und des Neuheitsgrads – idealerweise mit einer Abgrenzung zu bestehenden Lösungen, Besonderheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche.
Sie können dabei auf folgende Kriterien eingehen:
- deutlich besserer Digitalisierungsgrad
- hoher messbarer Mehrwert
- echte Transformation (neues andersartiges Geschäftsmodell)
- Bedienung neuer Märkte
- betrete Neuland mit digitalem Produkt/Dienstleistung
- Produkt/Dienstleistung erhält durch den IKT-Einsatz völlig neue Einsatzmöglichkeiten oder Funktionalitäten
- signifikante Änderung von Prozessen
Die Optimierung von Unternehmensprozessen durch den Einsatz von z.B. ERP-, CRM-, Dokumentenmanagement-, Warenwirtschaftssystemen etc. zählt zu den häufigen Digitalisierungsmaßnahmen, die durch den Digitalbonus Standard unterstützt werden.
Ein reiner Lizenzkauf einer auf dem Markt verfügbaren (Branchen-)Software bzw. eine vergleichbare Individualprogrammierung kann per se nicht als innovativ angesehen werden.
Sie planen, einen Digitalbonus Plus zu beantragen? In diesem Fall bitten wir Sie, sich im Vorfeld an die für Sie zuständige Bezirksregierung zu wenden.
Wer wird gefördert?
Einen Antrag können kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft stellen, die eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme in dieser Betriebsstätte zum Einsatz kommen muss.
Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes. Unternehmen, die dieses Kriterium erfüllen, können grundsätzlich einen Digitalbonus beantragen. Freiberufler sind allerdings auch dann nicht förderfähig, wenn sie eine gewerbliche Rechtsform haben.
Sie können nicht gefördert werden, wenn:
- Ihr Unternehmen sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder
- für Ihr Unternehmen die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.
- Nicht förderberechtigt sind zudem Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen sowie Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei (soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung).
Ob Ihr Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, hängt von der Mitarbeiterzahl, dem Jahresumsatz und der Bilanzsumme ab: Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 50 Mitarbeiter und
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
Dafür sind die Daten des letzten Jahresabschlusses maßgeblich. Es ist nur auf das antragstellende Unternehmen abzustellen, Verflechtungen mit anderen Unternehmen müssen nicht berücksichtigt werden. Verbundene Unternehmen sind aber relevant für die De-minimis-Erklärung.
Was und wer wird nicht gefördert?
Werden freie Berufe gefördert?
Nein. Freie Berufe sind von der Förderung gänzlich ausgeschlossen, auch solche, die in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.
Der Digitalbonus orientiert sich dabei nicht an der Gewerbesteuerpflicht, sondern stellt darauf ab, ob das Unternehmen – ganz oder teilweise – eine Tätigkeit gemäß den „Katalogberufen“, den „Tätigkeitsberufen (wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten)“ oder den „ähnlichen Berufen“ im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG ausübt.
Hinweise:
Eine Liste der im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG beim Digitalbonus ausgeschlossenen Tätigkeiten und Berufe finden Sie hier.
Ausgeschlossen sind Freiberufler (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten) auch dann, wenn sie gemäß § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gelten.
Ausführliche Liste von ausgeschlossenen Tätigkeiten und Berufe.
Welche Kosten werden gefördert?
Eine Verbesserung von bestehenden Produkten, Prozessen und Dienstleistungen ist dann zuwendungsfähig, wenn erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf neuesten Stand erhöht wird.
Bei Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit sind individuell auf das Unternehmen abgestimmte Lösungen oder die dahingehende Umstellung einer Standardlösung förderfähig. Es sind auch Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems im Unternehmen zuwendungsfähig, soweit am Ende ein Zertifikat erreicht wird (z. B. nach ISO 27001).
Gefördert werden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Hardware und Software.
Förderfähig sind Leistungen externer Anbieter für IKT-Hardware und -Software. Gefördert werden Investitionen in digitale Technologien und damit verbundene Prozesse und Änderungen im Unternehmen. Hierzu gehört insbesondere IKT-Hard- und Software, welche die interne und externe Vernetzung der Unternehmen fördert, zum Beispiel unter folgenden Aspekten: Industrie 4.0, datengetriebene Geschäftsmodelle, Warenwirtschaftssysteme, Künstliche Intelligenz (KI), Cloud-Anwendungen, Sensorik sowie IT-Sicherheit.
Hier finden Sie detaillierte Informationen über die förderfähigen Kosten.
Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn bereits eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde (ggf. auch nur mündlich)
- Ausgaben für Standard-Webseiten (herkömmliche Webseiten ohne tiefe funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe) oder Standard-Webshops (insbesondere Standard-Shop-Templates)
- Standard-Online-Marketing-Maßnahmen (z.B. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing und Newsletter)
- der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware oder Betriebssysteme, E-Mail-Archivierung,) oder Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone, Telefonanlagen inkl. Software oder Exchange Server)
- Standard-Hardware ist unabhängig von der jeweiligen Ausstattung nicht förderfähig
- Server-Hardware inkl. Betriebssystem im Bereich der IT-Sicherheit
- Ersatzbeschaffungen
- Geräte, Anlagen und Maschinen inklusive zugehöriger Software (z. B. Produktionsanlagen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen, Drucker, Industrieroboter, Automatisierungsanlagen, Oszillografen, Fluorimeter), bei denen in erster Linie die Automatisierung (eines bisherigen analogen Prozesses) und nicht die weitreichende digitale Weiterverarbeitung der Daten im Vordergrund steht
- Maßnahmen, denen eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegt (z. B. digitale Kassen, E-Mail-Archivierung)
- Leistungen, die für konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Beratung, Planung oder Strukturierung des Projekts (Projektbegleitung) erbracht werden
- IKT-Lösungen, die gegen Entgelt in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und dort eine förderfähige Maßnahme sind
- Maßnahmen, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden
- Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens, eigene Entwicklungskapazitäten des antragstellenden Unternehmens
- Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 4.000 Euro
- IT-Sicherheitsbeauftragte und Datenschutzbeauftragte
- Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenzkosten und Systemservicegebühren, die einen Zeitraum von maximal 18 Monaten überschreiten (bitte Angebot vom IT-Dienstleister entsprechend auf 18 Monate aufschlüsseln lassen)
- Maßnahmen, die bereits im Rahmen anderer Programme (Bund, Länder, EU) gefördert werden
- aktuelle Infos erhalten Sie immer auf folgender Website https://www.digitalbonus.bayern/haeufige-fragen/
Antragstellung
Den Antrag stellen Sie online.
Sie können sich am einfachsten schnell und unkompliziert über das ELSTER-Unternehmenskonto authentifizieren.
Wenn Sie keine digitale Unterschrift über das ELSTER-Unternehmenskonto nutzen wollen, müssen Sie nach elektronischer Antragstellung den Antrag ausdrucken, mit rechtsverbindlichen Unterschriften versehen und innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Regierung in Schriftform einreichen.
Start der Maßnahme?
Nachdem Sie den elektronischen Antrag abgeschickt haben, bekommen Sie automatisch eine Bestätigung per E-Mail. Diese erlaubt Ihnen, ab diesem Zeitpunkt mit der Maßnahme auf eigenes Risiko zu beginnen. Sie müssen nicht den Zuwendungsbescheid abwarten.
Bescheid Digitalbonus
Der Digitalbonus wird sehr stark nachgefragt. Die gestellten Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs abgearbeitet. Im Interesse einer schnellen Bearbeitung bitten wir Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Sollten Klärungen erforderlich sein, werden wir auf Sie zukommen.
Durchführungs- und Bewilligungszeitraums
Die Maßnahme muss innerhalb des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums vollständig umgesetzt werden. Der maximale Bewilligungszeitraum beträgt 18 Monate ab Datum des Zuwendungsbescheids. Dieser Zeitraum wird im Zuwendungsbescheid unter Ziffer 2 festgelegt.
Bezahlung aller Rechnungen für das Förderprojekt?
Die Rechnungen müssen innerhalb des Durchführungs- und Bewilligungszeitraums (Ziffer 2 des Zuwendungsbescheids) bezahlt werden.
Wie und wann erhalte ich meinen Zuschuss?
Nach Abschluss des Vorhabens und Bezahlung aller Rechnungen müssen Sie den Verwendungsnachweis online einreichen. Den Verwendungsnachweis mit Auszahlungsantrag füllen Sie über das Online-Formular Verwendungsnachweis aus und reichen diesen elektronisch ein. Eine postalische Einreichung ist nicht notwendig
Die Regierung prüft den Verwendungsnachweis und zahlt anschließend den Zuschuss aus.